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Die Bundesnetzagentur hat jetzt ein Festlegungsverfahren zum Einsatz von Regelenergie eingeleitet. Regelenergie wird eingesetzt, um Leistungsüber- oder -unterspeisungen in den deutschen Stromnetzen auszugleichen. Verantwortlich hierfür sind die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Die gegenwärtige Praxis beim Einsatz der Regelenergie kann dazu führen, dass zeitgleich in einer Regelzone negative Regelenergie zum Ausgleich einer Überspeisung eingesetzt wird, während in einer anderen Regelzone positive Regelenergie zum Ausgleich einer Unterspeisung eingesetzt wird. Der gleichzeitige, entgegen gerichtete Einsatz von Regelenergie wird auch als Gegeneinander-Regeln bezeichnet. Ziel des Festlegungsverfahrens ist es, den Eintritt einer solchen Situation zu vermeiden und damit den Bedarf an Regelenergie und die Kosten für die Ausgleichsenergie zu verringern.

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Rufnummernabschaltung, Rechnungslegungs- und Inkassoverbot sowie Geschäftmodelluntersagung angeordnet

Am 19. Mai 2008 wurden gegenüber drei österreichischen Firmen, die unter der Marke „Friedrich Müller®“ zu einem bundesweiten Ärgernis für tausende Verbraucher wurden, einschneidende Maßnahmen verhängt. Dazu gehören Geschäftsmodelluntersagungen, die es den drei Unternehmen und dem Geschäftsführer in Person verbieten, Rufnummernmissbrauch durch unerwünschte Werbeanrufe zu betreiben. In diesem Zusammenhang wurden 14 Rufnummern abgeschaltet und ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot für alle entsprechenden Telefonverbindungen ab dem ersten der Bundesnetzagentur
bekannten Beschwerdezeitpunkt verfügt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden Zwangsgelder angedroht.

Zu einer weiteren Firma aus dem Komplex „Friedrich Müller®“ gingen bei der Bundesnetzagentur zwar mehrere Hundert Beschwerden ein. Gegen die von den Verbrauchern dabei beschriebene Belästigung besteht aber für die Bundesnetzagentur keine Eingriffsmöglichkeit, weil die belästigende Werbung
nur auf postalischem Wege und nicht über Telekommunikationsmittel erfolgt. Die Werbeaktionen dieser Firmen erfolgen dabei oftmals unter gleichem Erscheinungsbild und Nennung ähnlicher Namen. Dies trägt häufig zur Verwirrung bei.

Die Bundesnetzagentur greift in den Fällen, in denen rechtswidrige Nummernnutzung besteht, weiterhin hart durch. Die einzelnen Rufnummern, die mit einer Abschaltungsanordnung und einem Rechnungslegungs- und Inkassoverbot belegt wurden, können auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de eingesehen werden.

Betroffene Verbraucher derartiger Anrufe können sich telefonisch unter +49 291 9955-206, per E-Mail unter rufnummernmissbrauch@bnetza.de sowie postalisch unter den nachfolgenden Adressen an die Bundesnetzagentur wenden.

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass am 31. Dezember 2008 die Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die schnurlosen Telefonsysteme CT1+ und CT2 endet. Diese Geräte dürfen deshalb ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr genutzt werden.

Wie alle Allgemeinzuteilungen war auch diese für schnurlose Telefone von Beginn an befristet. Im Rahmen der Konferenz der europäischen Post- und Telekommunikationsverwaltungen (CEPT) hatten sich die Mitgliedsländer geeinigt, die europaweit harmonisierten Frequenzzuweisungen zu ändern. Der Frequenzbereich für das System CT1+ (885 – 887 / 930 – 932 MHz) wurde inzwischen europaweit für die Nutzung durch öffentlichen Mobilfunk umgewidmet.


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Der Frequenzbereich des Standards CT2 (864,1 – 868,1 MHz) steht zukünftig Funkanwendungen kleiner Reichweite zur Verfügung.

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